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Donnerstag, 7. Juni 2012

Abu Hanifa erlaubte Inzest? Antwort auf die Rawafidh!



Abu Hanifa erlaubte Inzest? Antwort auf die Rawafidh!


Bismillahir Rahmanir Rahim!

وقال أبو حنيفة ﻻ حد عليه في ذلك كله وﻻ حد على من تزوج امه التي ولدته وابنته واخته وجدته وعمته وخالته وبنت أخيه وبنت اخته عالما بقرابتهن منه عالما بتحريمهن عليه ووطئهن كلهن.
Abu Hanifa sagte dass es keine Strafe für eine Person gibt, der seine biologische Mutter, die Tochter, die Schwester, Großmutter, Tante väterlicherseits, Tante mütterlicherseits und die Nichte heiratet. Auch wenn er weiß dass sie seine Verwandten sind, und dass sie unheiratbar für ihn sind und mit ihnen allen schlief.
[al-Muhala, im Band 11 auf Seite 253]

Nachdem die Rafidha weder stichhaltige Belege aus dem Qur’ān oder der Sunnah hervorbringen können, um ihre Schmach, ihren verdorrten Credo der zwölf-Unfehlbaren Imame – und frei sind ihre Namen – zu belegen, beginnen sie langsam daran zu verzweifeln und schlagen nun einen anderen Weg ein… um ihre verwirrten Anhänger, gewiss ohne Verstand, an der Leine zu halten…

Seit ihrem Scheitern vernünftige Belege für ihren Credo hervorzubringen , tuen sie sich gut daran, ihre Bitterkeit und Hoffnungslosigkeit, ein Name des Imam im Qur’ān vorzufinden, die Gelehrten der Ahlu Sunnah Wal Jammah zu schmähen… entweder mit lügen, wie nicht anders zu erwarten, oder mit halb-Wahrheiten. Ihr Angriff war nicht gegenüber irgendjemand, sondern gegen eine Stütze der Sunnah, eine Berg des Wissens, dem ohne Zweifel jeder Sunni liebt und ehrt, nämlich gegenüber à Imam Abū Ḥanīfa.

Was werfen sie diesen noblen unter den noblen vor? Sie werfen ihn vor: den Beischlaf mit der Mutter, Tante, Schwester etc., sprich den Maharim, zu erlauben bzw. das jene die derartiges vollziehen keiner Bestrafung entgegenlaufen…
Die Worte, um ihre Schmach aufrechtzuerhalten, lauten da, wie folgt:

Imam Abū Ḥanīfa sagte im Kapitel. حكم من وطيء امرأة أبيه أو حريمته بعقد زواج أو بغير عقد – Der Hukm über jemanden, der eine Beziehung mit seinen Vaters Frau oder einen andere mahram hat, während der Ehe oder ohne Ehelichen Vertrag:

وقال أبو حنيفة ‏:‏ لاَحَدَّ عَلَيْهِ فِي ذَلِكَ كُلِّهِ ‏,‏ وَلاَ حَدَّ عَلَى مَنْ تَزَوَّجَ أُمَّهُ الَّتِي وَلَدَتْهُ ‏,‏ وَابْنَتَهُ ‏,‏ وَأُخْتَه ‏,‏وَجَدَّتَهُ ‏,‏ وَعَمَّتَهُ ‏,‏ وَخَالَتَهُ ‏,‏ وَبِنْتَ أَخِيهِ ‏,‏وَبِنْتَ أُخْتِهِ عَالِمًا بِقَرَابَتِهِنَّ مِنْهُ ‏,‏ عَالِمًابِتَحْرِيمِهِنَّ عَلَيْهِ ‏,‏ وَوَطِئَهُنَّ كُلَّهُنَّ ‏:‏ فَالْوَلَدُلاَحِقٌ بِهِ ‏,‏ وَالْمَهْرُ وَاجِبٌ لَهُنَّ  
عَلَيْهِ ‏,‏ وَلَيْسَعَلَيْهِ إِلاَّ التَّعْزِيرُ دُونَ الأَرْبَعِينَ فَقَطْ

Es gibt keine Hadd auf ihm, es gibt für jemanden keine Hadd der eine Ehe mit seiner Mutter eingeht, mit seiner Tochter, mit seiner Schwester, seiner Großmutter, seines Onkels Frau, seine Tante, seine Nichte,  seine Bruders Schwester, während er weiß das sie ihm nahe stehen und für ihm haram sind.

Ebenso die von Ibn Hazm berichtete Aussage in seinem al-Muhalla, die ähnlich lautet, nehmen sie für ihre Schmach, die da lautet:

وقال أبو حنيفة ﻻ حد عليه في ذلك كله وﻻ حد على من تزوج امه التي ولدته وابنته واخته وجدته وعمته وخالته وبنت أخيه وبنت اخته عالما بقرابتهن منه عالما بتحريمهن عليه ووطئهن كلهن.

“Abu Hanifa sagte dass es keine Strafe für eine Person gibt, der seine biologische Mutter, die Tochter, die Schwester, Großmutter, Tante väterlicherseits, Tante mütterlicherseits und die Nichte heiratet. Auch wenn er weiß dass sie seine Verwandten sind, und dass sie unheiratbar für ihn sind und mit ihnen allen schlief.”

Ohne zugleich näher hinter diese Aussage zu blicken, wollen wir uns diese beiden Zitate mal genauer ansehen und was für wesentliche Punkte es darbietet:



  •  Im Ersten Zitat habe ich extra den Begriff „Hadd“ stehen gelassen, da dies sodann notwendig wird, um diese Textpassage korrekt zu begreifen, während bei der zweiten Übersetzung – die ich so von den Rafidha übernommen habe, dass arabische Wort „حد“ (Hadd) einfach mit Strafe übersetzt wurde. Wie wir noch sehen werden, ist dies eine List ihrerseits, obgleich sie doch mit den Terminologien des Strafsystems vertraut sein müssten… später dazu aber mehr.



  • Im ersten Zitat wird klar ersichtlich, dass Abū Ḥanīfa diese Tat als haram (verboten) betrachtet und lediglich die Strafe im Diesseits angesprochen wird, sprich ob es für solch eine Tat eine Hadd gibt.


Dies sind zwei wesentlichsten Punkte… nun Abū Ḥanīfa vermerkt das solch eine Tat haram ist, doch warum regen sich die Rafidha nun derart auf? Weil Abū Ḥanīfa jene die so etwas tuen nicht bestrafen würde, d.h. all jene die so etwas tun Sündigen zwar, doch obliegt auf ihnen keine Bestrafung…

Nun zur Aufklärung

Die Rafidha haben in ihrer Übersetzung wohl wahrscheinlich das Wort „Hadd حد“ mit Absicht mit Peinigung/Bestrafung/Strafe übersetzt, ansonsten wäre ihre List und ihr Trug wohl jedem ins Auge gesprungen.

Denn in der Terminologie des islamischen Strafsystems gibt es zwischen den „Strafen“ eine Unterscheidung: so gibt es jene die Hadd sind (Plural: Hudud) und jene die Ta’zir sind. Es sind also zwei Arten von Strafen vorhanden: Hudud und Ta’zir Strafen. Und in den Zitaten erwähnt der Imam nur zu offensichtlich die Hadd-Strafen. Obgleich er die Hadd-Strafe dafür negiert, negiert er gewiss nicht die Ta’zir Strafe für eine solche Handlung.

Definition der Terminologien

Hadd (Plural: Hudud):

Wir werden hier lediglich die spezifische Definition darlegen, gemäß unserem Kontext… In al-Fatawa al-Hindiyyah heißt es: „Hadd ist eine Bestrafung (ukuba) als ein Anrecht Allah Taalas, deren Vollzug Pflicht (fard) ist und die durch einen unmissverständlichen Quellentext der Scharia (qat’i nas ) bestimmt wurde.“

Imam Ibn Abidin sagte: „Denn die Hudud wurden den schariagemäß legitimiert, um die geistigen und materiellen Güter der Gesellschaft und der Menschheit - wie Nachkommenschaft, Besitz, Verstand, Würde und Ehre - zu schützen. Dieses Wort (das Recht Allah Taalas) ist ein Ausdruck für die ursprünglichen Bestimmungen des Hadd, so dass die Menschen von Dingen abgehalten werden, die ihnen Schaden zufügen können, und dadurch die islamischen Gebiete vor Aufwiegelei und Zwietracht bewahrt werden. Im Fathū'l Qadir wurde erwähnt: Die Wahrheit ist , was einige Gelehrte auf folgende Weise gesagt haben: Die Hudud bewahren die ganze Menschheit vor einigen Arten von schädlichem Handeln. Jeder Hadd für sich stellt für die Schuldigen eine Bestrafung dar, für die Zeugen der Strafausführung hingegen e in abschreckendes Beispiel und eine Erweckung (Besinnung). Somit enthalten sie einen Vor teil und Nutzen für die Allgemeinheit“ [Radd al-Mukhtar, 3:162]

Demgemäß sind die Hudud jene Strafen, worüber ein Nas ergangen ist und so wird man in den Büchern des Fiqh finden, dass speziell der Begriff Hadd/Hudud für bestimmte Verbrechen, wie bspw. Ehebruch, Diebstahl usw. verwendet werden. So heißt es bei Imam al-Kasani: „Die Zina, die die Hadd-Strafe nach sich zieht, verwirklicht sich in einer islamischen Heimat (Darū’ l - Islām) wenn der Rechtsfähige (der Mukallaf) mit seinem Geschlechtsteil (dem Penis ) von vorne in die Scheide der Frau, gemäß der Tradition, freiwillig (mit ihrer Zustimmung) eindringt […]“ [Durr al-Mukhtar, 7:33]

Nun zum Ta’zir:

In al-Fatawa al-Hindiyyah, Durr al-Mukhtar und in Duraru’l Hukkam fi Sharhi Gurari’l Ahkam heißt es dazu: „Die Züchtigungsform, die vom Maß bzw. Grade her weniger als die Hadd-Strafe ist , bezeichnet man als Ta’zir.“

Zwischen einer Hadd-Strafe und einer Ta’zir-Strafe wurden folgende Unterschiede vermerkt:

Das Maß der Hadd-Strafen ist (durch Qur'an und Sunna) bestimmt,  sie wurden festgesetzt . Sie zu erhöhen oder zu mindern ist nicht möglich. Die Bestimmung und der Vollzug der Ta’zir Strafe wurde der Beurteilung (dem Idjtihad) des Ulū’l-amr und seinen beauftragten Richtern über lassen.

Die Hadd-Strafen werden im Zweifel zustand aufgehoben. Die Ta’zir Strafen werden hingegen im Zustand, wenn nur ein schwacher Zweifel an der Verübung der Tat besteht , obligatorisch.

Die Hadd-Strafen werden bei Kindern nicht angewandt. Denn der Vorsatz ist dem Urteil nach fehlerhaft. Die Ta’zir Strafe hingegen ist an einem Kind legitim, wenn es zwischen gut und schlecht unterscheiden kann.

Es sind zwar noch weitere Unterschiede genannt worden, von den Juristen, doch würde die Detaillierte Ausführung hier gewiss den Rahmen sprengen.

Im Lichte dieser Erkenntnisse das Zitat von Abū Ḥanīfa begreifen

Imam Abu Dschafar at-Tahawi erklärt dies in Sharah Mani al-Asar, Band.2, S.73:

قال أبو جعفر فذهب قوم إلى من تزوج ذات محرم منه وهو عالم بحرمتها عليه فدخل بها أن حكمه حكم الزاني وأنه يقام عليه حد الزنا الرجم أو الجلد واحتجوا في ذلك بهذه الآثار وممن قال بهذا القول أبو يوسف ومحمد رحمهما الله وخالفهم في ذلك آخرون فقالوا لا يجب في هذا حد الزنا ولكن يجب فيه التعزير والعقوبة البليغة وممن قال بذلك أبو حنيفة وسفيان الثوري رحمهما الله

وكان من الحجة على الذين إحتجوا عليهما بما ذكرنا أن في تلك الآثار أمر النبي صلى الله عليه و سلم بالقتل وليس فيها ذكر الرجم ولا ذكر إقامة الحد وقد أجمعوا جميعا أن فاعل ذلك لا يجب عليه قتل إنما يجب عليه في قول من يوجب عليه الحد عليه الرجم إن كان محصنا فلما لم يأمر النبي صلى الله عليه و سلم الرسول بالرجم وإنما أمره بالقتل ثبت بذلك أن ذلك القتل ليس بحد للزنا ولكنه لمعنى خلاف ذلك وهو أن ذلك المتزوج فعل

Im Grunde kann gemäß einer Gruppe gesagt werden, dass wenn eine Person mit seiner Mutter die Nikah vollzieht und er weiß das sie hurmat ist (also nicht erlaubt ist zu heiraten) und auch mit ihr den beischlaf vollzieht, dann ist das Urteil auf ihn, die eines Zani (jemand der Zina begeht). Die Hadd wird auf ihn angewandt. Wenn er verheiratet ist, dann wird er gesteinigt (Rajm) und wenn er alleinstehend ist, dann wird er ausgepeitscht. Dies ist die Meinung von Imam Abu Yusuf und Imam Muhammad.

Die andere Meinung wird von Imam Abu Hanifa und Imam Sufyan ath-Thawri gehalten. Sie sind der Meinung, dass es keine Hadd für diese Tat gibt, doch wird eine schwere Taz’ir auf ihn vollzogen. Auch sagen sie, dass wenn diese denkt das seine Handlung halal ist, er zum Abtrünnigen wird. […] (Dann erwähnt er noch die Strafe für Abtrünnigkeit, also tot).“

Ein anderes Beispiel wäre die Homosexualität die einer Ta’zir Strafe unterliegt und die Strafe dafür der Tod ist, obgleich es „nur“ eine Ta’zir Strafe ist.

Die hanafitischen Fuqaha sind sich in folgendem Urteil einig: „Es ist über die Ta’zir Strafe zulässig, Personen, die Unheil und Zwietracht über die Weltbringen, zu töten, wenn ihr Unheil und die Zwietracht, die sie hervorrufen, anders nicht zu verhindern sind.“ Zum Beispiel wird eine Person, die Homosexualität zur Gewohnheit gemacht hat, getötet. Der Ansicht von Imam Abū Ḥanīfa nach ist Homosexualität dem Urteil nach keine Unzucht (Zina). Denn bei der Homosexualität kann nicht von der Zerstörung der Nachkommenschaft der Generationen die Rede sein.

Gemäß diese ganzen Erklärungen, verstehen wir auch den Zitat von Shaykh al-Dabusi in seinem Buch Tasis al-Nazar Seite 148, was die Rawafidh auch pflegen mit einer gefälschten Übersetzung uns vorzulegen. Wir aber bringen die richtige Übersetzung:

اذا تزوج ذات رحم محرم منه فوطئها وهو يعلم أو ﻻ يعلم ﻻ حد عليه

Wenn er eine Mahram Verwandte geheiratet hat und Sex mit ihr hatte, ob er es wusste oder nicht wusste, so gibt es keinen Hadd.

Das ist im Grunde genommen genau das selbe und die Erklärung trifft zu diesem Zitat ebenso zu. Wer sich mehr mit dieser Thematik beschäftigen will, der sollte sich das Buch Al-Kalam al-Mufeed von Shaykh Sarfraz Khan Safdar besorgen, auf der Seite.287, wird diese Thematik behandelt.

Quelle: http://at-tanzil.de/gruppen/rafidhashia/die-entkraeftigung-der-beschuldigung-seitens-der-rafidha-gegenueber-ab-anfa-er-haette-inzest-geduldet/

Bala&Dmhwir

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